Die folgende Leistung ist eine hoheitliche Vermessung nach dem Vermessungsgesetz (VermG) und wird in Kooperation,
für unser langjähriges Partnerbüro Dipl.Ing.(FH) Wolfgang Strauß (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seit 1994), angeboten:

Grundsätze einer Baulandumlegung

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan regelt im Normalfall als Ortsgesetz für alle innerhalb seines Geltungsbereich gelegenen Grundstücke die angestrebte künftige Nutzung. Er ist damit die Grundlage für alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Planung notwendig sind.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan die Grundlage für eine Baulandumlegung (Regelfall) als ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren.

Verfahrensgrundsätze der Baulandumlegung
Die jeweiligen Rechtsverhältnisse der Grundstücke sind den verbindlichen Plänen und/oder sonstigen baurechtlichen Vorschriften anzupassen (Konformitätsprinzip).
Die Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Grundeigentümern zu gleichen Anteilen aufzubringen (Solidaritätsprinzip).
Die Substanz des Grundeigentums wird grundsätzlich nicht vermindert sondern bleibt für den jeweiligen Eigentümer erhalten (Konservationsprinzip).
Die Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse sondern stets auch im Interesse der privaten Grundeigentümer (Gebot der Privatnützigkeit).

Die neuen Grundstücke
Das Ziel eines Umlegungsverfahrens ist, die Zuteilung (d.h. die Grundstücke, die der Beteiligte anstelle der bisherigen erhält) entsprechend den Verfahrensgrundsätzen zu ermitteln. Sollte der Beteiligte mehr oder weniger Fläche erhalten als ihm zusteht, werden diese Mehrzuteilungen oder Minderzuteilungen mit dem Zuteilungswert ausgeglichen. Der Zuteilungswert ist beim Bauland der dortige Verkehrswert für unbebaute und voll erschlossene Grundstücke abzüglich der zu erwartenden Erschließungskosten. Der Zuteilungswert ist vom Umlegungsausschuss zu beschließen.

Das Umlegungsverfahren
Das gesetzlich geregelte Umlegungsverfahren ist ein Bodenordnungsverfahren, das auf der Grundlage der §§45 bis §79 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird.
Umlegungsverfahren werden vom Umlegungsausschuss gemäß § 47 BauGB eingeleitet, um im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage (§34 BauGB) die städtebaulichen Ziele zu verwirklichen und die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Form neu zu ordnen, so dass Grundstücke entstehen, die für die geplante Bebauung geeignet sind. Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, das nach festen Verfahrensgrundsätzen abläuft.

Der Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss ist ein selbständig beschließender Ausschuss des Gemeinderats. Er besteht aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister/Bürgermeisterin) und mind. 4 Mitgliedern sowie zwei beratenden Sachverständigen für Bauwesen und Sachverständigen für Vermessung ohne Stimmrecht. Der Umlegungsausschuss überprüft u. a. die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze.
Der Ausschuss tagt nicht regelmäßig, sondern wird bei Bedarf einberufen.
 

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