Die folgende Leistung ist eine hoheitliche Vermessung nach dem Vermessungsgesetz (VermG) und wird in Kooperation,
für unser langjähriges Partnerbüro Dipl.Ing.(FH) Wolfgang Strauß (öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seit 1994), angeboten:


Bei der Flurstückszerlegung (Grundstücksteilung) wird ein bestehendes Flurstück katasterrechtlich in mehrere selbständige oder nicht selbständige Flurstücke aufgeteilt. Nichtselbständige Flurstücke (Zuflurstücke) werden mit anderen Flurstücken verschmolzen.
Die Flurstücksverschmelzung ist die katasterrechtliche Zusammenfassung von Flurstücken oder Zuflurstücken zu einem Flurstück.
Die Festlegung neuer Grenzen wird ausgelöst durch:
Veränderung der Grundstücksgeometrie zur Verbesserung der Nutzung bzw. Bebaubarkeit.
Verkleinerung oder Vergrößerung der Flurstücksflächen zum Verkauf. Zerlegungen wegen Erbteilung

Durch die Gebührenordnung des Ministeriums  ländlicher Raum (MLR) ist  die Vergütung der Zerlegungsvermessung gesetzlich geregelt.
 

Die folgende Leistung ist eine hoheitliche Vermessung nach dem Vermessungsgesetz (VermG) und wird in Kooperation,
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Bei Grenzfeststellungen wird geprüft, ob die Abmarkung der Flurstücksgrenzen mit dem Grenznachweis aus dem Liegenschaftskataster in der Örtlichkeit übereinstimmt.
Fehlende bzw. durch Baumaßnahmen entfernte oder nicht sofort erkennbare Grenzzeichen wie Grenzsteine aus Naturstein (Granit, Sandstein,Kalkstein) oder Grenzmarken aus Polyesterbeton oder Metallbolzen sind Abmarkungsmängel, die auf Antrag behoben werden.
 

Die folgende Leistung ist eine hoheitliche Vermessung nach dem Vermessungsgesetz (VermG) und wird in Kooperation,
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Nach baden-württembergischem Vermessungsgesetz (VermG) sind zur Aktualisierung des Liegenschaftskatasters neue oder im Grundriss veränderte Gebäude durch Kataster-vermessungen in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, bauliche Veränderungen von einem ÖbVI oder der Vermessungsverwaltung einmessen zu lassen. Ein entsprechender Hinweis erfolgt im Zuge der Baugenehmigung.
Das amtliche Liegenschaftskataster ist der einzige flächendeckende Nachweis aller Flurstücke und Gebäude im Land. Es dient der Sicherung und Ordnung von Grund und Boden. Diese Aufgabe kann jedoch nur durch aktuelle und vor Ort durchgeführte Messungen erfüllt werden.
Die Gebäudeaufnahme erfolgt nach Fertigstellung des Bauwerks und dokumentiert die tatsächliche Lage und Form des Gebäudes. Die Gebäudeaufnahme zur Fortführung des Liegenschaftskatasters kann nicht durch baurechtliche Vermessungen, wie Lagepläne zum Bauantrag oder Kenntnisgabeverfahren, Bauabsteckung und Schnurgerüst-Einscheinden ersetzt werden.
 

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Grundsätze einer Baulandumlegung

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan regelt im Normalfall als Ortsgesetz für alle innerhalb seines Geltungsbereich gelegenen Grundstücke die angestrebte künftige Nutzung. Er ist damit die Grundlage für alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Planung notwendig sind.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan die Grundlage für eine Baulandumlegung (Regelfall) als ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren.

Verfahrensgrundsätze der Baulandumlegung
Die jeweiligen Rechtsverhältnisse der Grundstücke sind den verbindlichen Plänen und/oder sonstigen baurechtlichen Vorschriften anzupassen (Konformitätsprinzip).
Die Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen sind von allen Grundeigentümern zu gleichen Anteilen aufzubringen (Solidaritätsprinzip).
Die Substanz des Grundeigentums wird grundsätzlich nicht vermindert sondern bleibt für den jeweiligen Eigentümer erhalten (Konservationsprinzip).
Die Umlegung steht nicht nur im öffentlichen Interesse sondern stets auch im Interesse der privaten Grundeigentümer (Gebot der Privatnützigkeit).

Die neuen Grundstücke
Das Ziel eines Umlegungsverfahrens ist, die Zuteilung (d.h. die Grundstücke, die der Beteiligte anstelle der bisherigen erhält) entsprechend den Verfahrensgrundsätzen zu ermitteln. Sollte der Beteiligte mehr oder weniger Fläche erhalten als ihm zusteht, werden diese Mehrzuteilungen oder Minderzuteilungen mit dem Zuteilungswert ausgeglichen. Der Zuteilungswert ist beim Bauland der dortige Verkehrswert für unbebaute und voll erschlossene Grundstücke abzüglich der zu erwartenden Erschließungskosten. Der Zuteilungswert ist vom Umlegungsausschuss zu beschließen.

Das Umlegungsverfahren
Das gesetzlich geregelte Umlegungsverfahren ist ein Bodenordnungsverfahren, das auf der Grundlage der §§45 bis §79 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt wird.
Umlegungsverfahren werden vom Umlegungsausschuss gemäß § 47 BauGB eingeleitet, um im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder innerhalb einer im Zusammenhang bebauten Ortslage (§34 BauGB) die städtebaulichen Ziele zu verwirklichen und die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Form neu zu ordnen, so dass Grundstücke entstehen, die für die geplante Bebauung geeignet sind. Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren, das nach festen Verfahrensgrundsätzen abläuft.

Der Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss ist ein selbständig beschließender Ausschuss des Gemeinderats. Er besteht aus dem Vorsitzenden (Bürgermeister/Bürgermeisterin) und mind. 4 Mitgliedern sowie zwei beratenden Sachverständigen für Bauwesen und Sachverständigen für Vermessung ohne Stimmrecht. Der Umlegungsausschuss überprüft u. a. die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze.
Der Ausschuss tagt nicht regelmäßig, sondern wird bei Bedarf einberufen.
 

Jens Schmidt
Geschäftsführer

06226/78907-12
js@wolfert-gmbh.de

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